Ende Juni trafen sich Kolleginnen und Kollegen aus den edna-Mitgliedsunternehmen EG Wolkersdorf, ene’t, Factur Billing Solutions, items, IVU, Kisters, Klafka & Hinz Energie-Informations-Systeme, Kraftwerk Software Gruppe, Schleupen, Soluvia Energy Services, Somentec und Wilken um ihre Erfahrungen zum Thema „Energy Sharing“ auszutauschen. Die Ergebnisse dieses Treffens hat Bernd Mildebrath wie folgt zusammengefasst:
Kein Gesetz ohne verpflichtenden „Digitalisierungs-Check“
Dieser Appell aus dem Verlauf des Erfahrungsaustausches zum Energy Sharing stieß auf breite Zustimmung, als die Teilnehmer/innen lebhaft und konstruktiv miteinander diskutierten. Insoweit habe ich ihn auch als Überschrift für die nachstehende Zusammenfassung gewählt.
• Es bestehen Zweifel am Business Case des deutschen Energy Sharing Modells.
• In Österreich wird Energy Sharing unter dem Namen „(Bürger-) Energiegemeinschaft“ betrieben. Hilfreich ist dabei eine zentrale „Koordinationsstelle“. Dies ist eine unabhängige, nationale Servicestelle, die Gründung, Umsetzung und Verbreitung von Energiegemeinschaften in Österreich unterstützt, informiert, berät und Best-Practice-Material bereitstellt; ist beispielsweise auch bei der Abstimmung von Marktprozessen beteiligt.
• Energy Sharing Projekte in Deutschland sehen die Teilnehmer/innen des Erfahrungsaustauschs aufgrund der regulatorischen Komplexität sowie geringer Stromkostensenkungspotentiale nicht als Massengeschäft.
• Dabei ist es wichtig, die verschiedenen Rollen zu unterscheiden, die am Energy Sharing beteiligt. VNBs und MSBs sind zunächst mal „nur“ gesetzlich verpflichtete Dienstleister für die Betreiber und Nutzer von Energy Sharing.
• Mit Verweis auf erwartbar geringe Verbreitung im Markt habe auch die BNetzA eine Begleitung / Unterstützung der Umsetzung des Energy Sharing abgelehnt.
• In Italien werden Energy Sharing Projekte wirtschaftlich gefördert.
• Gefragt wurde nach Kenntnis über VNBs, die bereits erste (Test-) Projekte zum Energy Sharing durchführen (wollen). Kandidaten konnten die Teilnehmer/innen des Erfahrungsaustauschs noch nicht benennen. Vermutet wird auch ein Mangel an konkreten Sharing-Projektanfragen.
• Zu den – noch nicht final konkretisierten und wohl erst an 1.8.2026 verfügbaren Vorgaben für einheitliche – Marktprozessen für das Energy Sharing hieß es, dass u.a. weitere Komplexität (z.B. bei Mengenermittlung und -verteilung) durch ein Nebeneinander von gMSB und wMSB in den Gemeinschaften entstehen wird. – Dem entgegen steht der Hinweis auf eine Regel, wonach „für alle verbrauchenden Marktlokationen, die am Energy Sharing teilnehmen, der MSB der erzeugenden Marktlokation zuzuordnen ist, d.h. der MSB der MaLo ist für alle am Energy Sharing teilnehmenden Marktlokationen derselbe MSB. Der MSB der MeLo ist frei wählbar und liefert alle für die Mengenbildung relevanten Werte an den MSB der MaLo, welcher die Mengen ermittelt.
• Offen sei auch die Frage nach der Zuständigkeit für eine regelkonforme Abrechnung.
• Insgesamt wird die Umsetzung des EnWG §42c als ein weiteres Projekt gesehen, dass Kosten und Kapazitäten bindet, ohne die Energiewende wirklich nach vorne zu bringen.
• Gleichzeitig bestehen Zweifel, dass der Gesetzgeber sich noch an Best Practice Modellen anderer EU-Länder orientieren möchte.
Das Bild wurde mit Claude generiert.