Eines der zentralen Themen der Arbeit in der Initiative evu+ unter dem edna-Dach ist das Thema Bürokratieabbau. In seinem Kommentar dazu beleuchtet unser langjähriger Mitstreiter Bernhard Mildebrath, Schleupen SE, das Energiefinanzierungsgesetz – EnFG. Dabei kommt er zu dem Schluss, dass hier ohne viel Aufwand ein sehr konkreter Beitrag zum Bürokratieabbau machbar wäre.

EnFG: Paragraphen einfach mal löschen!

Mit dem Zuwachs an Wärmepumpen in deutschen Heizkellern gewinnt ein Gesetz an Aufmerksamkeit, das bislang wohl die wenigsten Stromkunden wirklich kannten. Gemeint ist das „Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG)“.

„Dieses Gesetz dient der Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie im Zusammenhang mit der Offshore-Netzanbindung entstehenden Ausgaben der Netzbetreiber.“

Der Endverbraucher (in seiner Rolle als Netzanschlussnutzer/-nehmer) wird hier aber indirekt angesprochen. Denn in Teil 4, § 22 des Gesetzes geht es um die Umlageerhebung (durch den Netzbetreiber) bei elektrisch angetriebenen Wärmepumpen. Gemeint sind die Offshore-Netzumlage und die KWKG-Umlage.

Der Anspruch (des Netzbetreibers) auf Zahlung der Umlagen (durch den netzanschlussnutzenden Endverbraucher) verringert sich nämlich „auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist“ – es sei denn, der Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen ist „ein Unternehmen in Schwierigkeiten … oder es bestehen (gegen den Betreiber der Wärmepumpe) „offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt.“

Aber bleiben wir mal bei Otto Normal-Wärmepumpenbetreiber: Gemäß §52 EnFG stellt der als Netzanschlussnutzer also bei seinem Netzbetreiber (tatsächlich aber bei seinem Lieferanten) einen Antrag auf Verringerung der o.a. Umlagen. Gemeint ist dabei jedoch eine Befreiung davon –fristgerecht bis zum 31. März.

Mit dem Antrag vorzulegen sind die folgenden Informationen:


• Die Entnahmestellen, an denen Netzentnahmen mit verringerten Umlagen anfallen,
• Die Letztverbraucher, zu deren Verbrauch die Netzentnahme mit verringerter Umlagenpflicht erfolgt,
• Den Grund, weshalb die Umlagen verringert sind, und
• Die aus dem Netz entnommenen Strommengen jeweils aufgeschlüsselt nach den Entnahmestellen, Letztverbrauchern und Gründen


Besonders zu beachten ist dabei der § 53 EnFG mit seinen Hinweisen auf Verstöße gegen diese Mitteilungspflichten. Denn wer keine (vollständige) Meldung abgibt oder diese vollständige Meldung verspätet abgibt, verliert seinen Anspruch zum Teil oder ganz – je nach Grad der Verspätung.

So bekannt einem Bahn- oder Flugreisenden dieses Phänomen nach dem Maß der Verspätung gestaffelter Vergütungen vorkommt, so unnötig ist es in diesem Zusammenhang; genauso unnötig wie der gesamte Vorgang an sich.

Denn alle Daten zur jeweiligen Wärmepumpe sind den Prozessbeteiligten im Marktstammdatenregister frei zugänglich. Und die „entnommenen Strommengen“ erhält der Netzbetreiber wie auch der Lieferant regelmäßig vom jeweiligen MSB, die jener mittels intelligenten Messsystemen jederzeit maschinell abliest und über die Marktkommunikation veröffentlicht.

Der Netzbetreiber kennt also jeden Wärmepumpenbetreiber und dessen Verbrauchsdaten. Damit kann der Erlass von Offshore- und KWKG-Umlage ein Automatismus sein, der durch entsprechende Datenabfrage und -nutzung ohne weiteres erfolgt. Anträge, Fristenkontrolle und gestaffelte Vergütungen sind unnötig.

Übrigens: Einige Wärmepumpenstromlieferanten haben diesen Prozess schon vereinfacht. Bei einem heißt es zum Beispiel: „Den Preisvorteil durch die Senkung der KWKG- und Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen auf 0,000 Cent/kWh gemäß § 22 Energiefinanzierungsgesetz geben wir als Lieferant bereits seit dem 1. Januar 2023 an Sie weiter. Diese Senkung verringert den Kostenanteil der staatlichen Umlagen und Abgaben bei Ihrem Wärmepumpen-Preis und ist entsprechend mitberücksichtigt.“

Also: Weg damit – diese Paragraphen im EnFG einfach mal löschen!