Beitrag zum gleichnamigen edna-Kamingespräch am 14.11.2018 in Würzburg

Schon mit dem Stromeinspeisegesetz (zuletzt geändert 1998) wurde der Grundstein für das ab 29. März 2000 geltende Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) gelegt; und das führt (erst) seit 2014 aus den Fördertarifen für die Einspeisevergütung in deren Marktintegration.

Mit dem EEG 2017 begann dann auch die Phase des wirtschaftlichen Betriebes von EEG-Anlagen außerhalb des Förderrahmens. Dazu bedarf es seit dem zuverlässiger Stromvermarktungskonzepte, die sich als sogenannte Power Purchase Agreements (PPAs) auf dem internationalen Strommarkt aber schon längst etabliert haben. Gegenstand der Power Purchase Agreements ist immer die Stromlieferung. Es handelt sich also um (die bekannten) Stromlieferverträge nach § 3 Nr. 18 a EnWG, womit der Anlagenbetreiber zukünftig als Energie-/Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne von § 3 Nr. 13 EnWG/§ 3 Nr. 20 EEG auftritt.

Zugleich entbindet die Marktteilnahme außerhalb des EEG-Ausschreibungsverfahrens die PPA-Vertragspartner von den anderenfalls maßgeblichen EEG-rechtlichen Anforderungen, die auf ein Ausschreibungsverfahren ansonsten anzuwenden wären.

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Nun gewinnen PPAs auch im deutschen Markt an Bedeutung. Schließlich ermöglichen langfristige Stromabnahmeverträge zum Festpreis einen sicheren und unkomplizierten Weiterbetrieb jenseits der EEG-Förderung. So schloss der Direktvermarkter Statkraft seine ersten Stromlieferverträge als PPAs für die Zeit nach Auslaufen der

EEG-Förderung jüngst erst mit insgesamt sechs sogenannten Bürgerwindparks.  Die Stromlieferung aus den insgesamt 31 Windkraftanlagen mit 46 MW startet im Januar 2021.

PPAs sind aber auch auf andere Anlagen anwendbar. In sonnenreichen Ländern, in ländlichen Regionen und in Entwicklungsländern sind Photovoltaik-PPAs von zunehmender Bedeutung.

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Im Gegensatz zu Direktvermarktungsverträgen mit Laufzeiten zwischen ein bis zwei Jahren sind PPA-Verträge langfristig angelegt und werden von Stromkunden (anfangs überwiegend noch gewerbliche Stromverbraucher) direkt mit den Erzeugern erneuerbarer Energien abgeschlossen. Für die bietet sich auf diese Weise die Möglichkeit, weite Teile ihres Strombedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Und für die Ökostromproduzenten schaffen die langen Vertragslaufzeiten die notwendige Planungssicherheit, um erforderliche Investitionen beim Weiterbetrieb oder Aufbau von Wind- und Solarparks zu finanzieren.

Die Bedeutung der Stromvermarktung außerhalb des EEG haben auch die EVUs erkannt. In der Post-EEG Ära werden die Peer-to-Peer-Versorgung, aber auch Regional- und Community-Stromprodukte von wachsender Bedeutung sein. Dabei entstehen – übrigens mit oder ohne Blockchain-Technologie – auch ganz neue IKT-Anwendungen; Plattformen, die dem einzelnen Anbieter die energierechtlichen Pflichten als Dienstleistung abnehmen und zugleich Angebot und Nachfrage zusammenführen.

Quellen: