Der Juni 2019 war ein außergewöhnlicher Monat für die deutsche Energiewirtschaft: Am 6., 12. und 25. Juni 2019 hatten wir in Deutschland mehrfach eine bemerkenswerte Unterspeisung unseres Netzes. Die Regelenergiepreise stiegen auf 37.865 €/MWh, an der EEX wurden 1.000€/MWh aufgerufen! Die Schuldigen werden noch gesucht, aber im Verdacht stehen Blanzkreisverantwortliche, die ihr Portfolio zu Lasten der Versorgungssicherheit durch Arbitrage-Geschäfte optimiert haben sollen. Die BNetzA reagierte bemerkenswert schnell. In zwei Schritten – und vorbehaltlich der Konsultation der BNetzA, soll zum einen in seiner “Restlaufzeit” noch das Interimsmodell angepasst und zum anderen dann auch die MaKo2020 wesentlich angepasst werden. Im Weiteren wird die Ausschreibung von Regelenergie sowie die Pönalisierung von Bilanzkreisverantwortlichen bei fehlender aktiver Bewirtschaftung ihrer Bilanzkreise neu gedacht.

Änderung zum 1. Oktober

Als „Sofort-Maßnahme“ ist eine bereits vor dem geplanten Start der MaKo 2020 (1. Dezember 2019) ab 1. Oktober wirkende Änderung geplant. Der Kern dabei heißt, tägliche Messwertübermittlung der RLM-Kunden an die ÜNB , unabhängig von der verwendeten Messtechnik!

Deren technische Umsetzung muss allerdings zwischen einer Anwendung im Rahmen des – noch bis einschließlich 30.11.2019 gültigen – Interimsmodells der Marktkommunikation und der Anwendung nach den Vorgaben der neuen Marktkommunikation 2020 (ab 01.12.2019) unterscheiden können!

Insgesamt immer vorausgesetzt, die Konsultation der BNetzA bestätigt die dort vorgestellten Entwürfe.

Was ändert sich?

Im Interimsmodell der Marktkommunikation

  • Stammdatenübermittlung aller betroffenen RLM-Marktlokationen vom Verteilnetzbetreiber (VNB) an den jeweiligen ÜNB mittels einer zum 01. sowie zum 15. Kalendertag eines Monats zu übermittelnden Lieferantenclearingliste
  • Messwertübermittlung vom VNB an den jeweiligen ÜNB, parallel zu der bereits nach GPKE verpflichtenden werktäglichen RLM-Messwertübermittlung an den LF

Ab Inkrafttreten der MaKo 2020

  • Stammdatenübermittlung: Der Lieferant (LF) sendet im Rahmen der Stammdatensynchronisation nicht nur Stammdaten für solche Marktlokationen an den ÜNB, für die der ÜNB die Datenaggregationsverantwortung hat, sondern zusätzlich auch für alle RLM-gemessenen Marktlokationen
  • Messwertübermittlung: Der Messstellenbetreiber (MSB) nimmt den ÜNB als weiteren Messwertempfänger mit in die Verteilung auf und sendet ihm alle Messwerte werktäglich zu.

Diese kurzfristig strukturelle Maßnahmen werden nun bis zum 9. August 2019 konsultiert und sollen das Ausgleichen von Bilanzkreisen sicherstellen. 

Als weitere Maßnahme der BNetzA aufgrund der Analysen im Juni ist vorgesehen, die Berechnung des Ausgleichsenergiepreises an einen Börsenpreisindex anpassen, um in Zukunft Situationen wie die Unterspeisungen im Juni zu vermeiden.

s.