Ab Ende des Jahres 2020 sind die goldenen Zeiten für viele Betreiber älterer Photovoltaikanlagen vorbei. Nach Ablauf von 20 Jahren plus dem Inbetriebnahmejahr endet die Zahlung von Einspeisevergütungen durch den zuständigen Verteilungsnetzbetreiber! Was tun, fragt sich nun der Phtovoltaik-Anlagenbetreiber, denn die Module sind „Best-Ager“ und in der vollen Blüte Ihrer Produktionsfähigkeit. Weitere 20 bis 25 Jahre voller Sonnenstrom sind noch zu erwarten.

Eine Lösung heißt PPA

Bei der Überlegung, welche Lösungen es gibt, muss vor allem nach Anlagengröße differenziert werden. Freiflächen-Photovoltaik kann sich sicherlich am Markt behaupten, denn die abgeschriebenen Anlagen können allein schon mit den aktuellen Spot-Marktpreisen weiterhin auskömmlich wirtschaften. Anstelle des Verkaufs an der Strom-Börse kommt hier vor allem alternativ die Direktlieferung, bspw. an Industriekunden in Frage. Power-Purchase-Agreement (PPA) nennt man das neue Instrument des langfristigen (Direkt)-Liefervertrags. Sowohl für Anlagenbetreiber als auch Kunden ergibt sich dadurch eine Win-Win-Situation. Beide gewinnen Planungssicherheit über einen längeren Zeitraum.

Eigenversorgung als Alternative

In kleinteiligeren Leistungssegmenten, z.B. bei Dachanlagen ist die Weiterbetriebsoption der ersten Wahl sicherlich die Eigenversorgung. Während zu Zeiten der EEG-Vergütung der Strom komplett dem Netzbetreiber verkauft wurde, ist es nach Ablauf der 20 geförderten Jahre sinnvoll, möglichst viel der Stromernte vom Dach auch selbst zu verbrauchen. In der Regel können so schon mal bis zu 30 Prozent der Produktion gegen den ansonsten erforderlichen Strombezug aus dem Netz gerechnet werden. Vielleicht wird auch geprüft, ob die Selbstversorgungsquote mit einem Batteriespeicher weiter gesteigert werden kann – immerhin sind dann über 70% Eigennutz drin. Klingt alles ganz einfach, ist es aber nicht. Die Voraussetzungen für die Umsetzung des Eigenverbrauchsmodells sind komplex. Es beginnt mit verpflichtenden Meldungen an den Verteilnetzbetreiber und das Marktstammdatenregister. Danach wird die Anlage umgebaut – mindestens ein Erzeugungszähler muss zusätzlich rein, damit der Eigenverbrauch festgehalten werden kann. Das wiederum kann wiederum zusätzlichen Aufwand bedeuten, da ggf. der Zählerschrank den jeweils geltenden TAB angepasst werden muss. Sowas kann schnell ins Geld gehen! Letztlich bleibt darüber hinaus noch die EEG-Umlage. Für diese 20+-Anlagen ist die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch in voller Höhe zu entrichten. Bei geförderten (Klein-)Anlagen würde die reduzierte bzw. bis 10 kW gar keine Umlage auf den Eigenverbrauch fällig.

Zweckgebundener Photovoltaik Strom?

Ist schließlich alles soweit, stellt sich die Frage nach der Nutzung nicht selbst verbrauchter Energie.
Evtl. kann man ja den Strom an Mieter im eigenen Gebäude weiterleiten, möglicherwiese sogar verschenken (Achtung: trotzdem Umlage!). Dies mündet dann in sogenannte Mieterstrommodelle, bei denen der Anlagenbetreiber zum Lieferanten im energierechtlichen Sinn, mit allen damit verbundenen Pflichten wird. Gibt es nicht genügend Eigenverbrauch, gibt es nur einen Weg für die Energie. Sie geht als Überschuss ins öffentliche Netz – aber wohin? Der Netzbetreiber kann und darf sie nicht kaufmännisch aufnehmen. Gleichwohl besteht die technische Aufnahmeverpflichtung des EEG weiterhin. Vielleicht gibt es ja vor Ort den Stromlieferanten oder externe Dienstleister, der bereit ist, jede überschüssige kWh aufzunehmen, vielleicht auch zu vergüten. Durchaus charmant ist in diesem Zusammenhang die Idee, den überschüssigen Strom aus der Photovoltaik dem Lieferanten „zweckgebunden“ zu übereignen, z.B. um ihn für soziale Zwecke zu spenden, beispielsweise einer kommunalen Einrichtung, wie Jugendhaus oder Altenheim.

Daneben entwickeln sich zunehmend die sogenannten Strom-Communities. Diese bieten den direkten Handel innerhalb dieser Gemeinschaften an (unter zu Hilfenahme des energiewirtschaftlichen Know-hows Dritter). Diese Optionen werden in einem weiteren Beitrag in Kürze diskutiert.